Beratung/Kosten

Erstes Beratungsgespräch:

Sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein Beratungsgespräch beschränkt, sollte eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Ohne Vergütungsvereinbarung ist eine übliche Vergütung - bei Verbrauchern bis maximal 190 EUR netto zuzüglich Auslagen und MWSt - zu zahlen (§ 34 Abs. 1 RVG).  Anhand des von Ihnen im Beratungsgespräch geschilderten Sachverhalts ggf. auch unter Zugrundelegung der im Beratungsgespräch mitgebrachten Unterlagen werde  ich  etwaige rechtliche Aspekte mit Ihnen erörtern, insbesondere ob es Möglichkeiten gibt, Ihre Wünsche und Ziele  zu erreichen. Bei den Handlungsoptionen sind nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Aspekte zu prüfen. Ggf. kann erst im Anschluss an das Beratungsgespräch, d.h. erst nach Reflektion des Sachverhalts bzw.  Auswertung von Unterlagen, eine eingehende Prüfung der Rechtslage erfolgen und eine verbindliche rechtliche Bewertung (auch über etwaige Prozessrisiken) gegeben werden.  Wegen weiterer zu besprechender Punkte in einem ersten Beratungsgespräch, wie z.B. die Kosten des Rechtsanwalts, Rechtschutzversicherung und ein etwaiges Prozesskostenhilfeverfahren, verweise ich auf die nachfolgenden Ausführungen.  

Rechtsanwaltskosten für Tätigkeiten nach dem ersten Beratungsgespräch:

Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Vergütung für weitere Tätigkeiten im Anschluss an das Beratungsgespräch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Das Vergütungsverzeichnis zu diesem Gesetz sieht bestimmte  Gebührensätze für bestimmte umschriebene Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor, z.B. außergerichtliche Vertretung, Vertretung im Gerichtsverfahren, Abschluss eines Vergleichs etc.. Bei der außergerichtlichen Vertretung richtet sich der Gebührensatz auch danach, ob die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, im übrigen ist dieser Umstand bei den gesetzlichen Gebühren ohne Bedeutung. Die Höhe einer Gebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert, der der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugrundeliegt.  Nähere Einzelheiten hierzu bzw. die konkreten Kosten können erst nach einer rechtlichen Einordnung der Angelegenheit und der denkbaren verfahrensrechtlichen Schritte  besprochen werden. (z.B. im ersten Beratungsgespräch)   Betrifft die Tätigkeit die Erstellung einer Steuererklärung findet ergänzend zum RVG die Steuerberatervergutungsordnung Anwendung, d.h. die Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung.

Bei Gerichtsverfahren ist ferner zu berücksichtigen, daß im Falle eines Urteils das Gericht die Quote bestimmt, nach der jede Partei des Gerichtsverfahrens die Gesamtkosten (d.h. die Rechtsanwaltskosten beider Parteien, Gerichtskosten, etwaige Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen etc.) zu tragen hat. Die Quote bestimmt sich danach, inwieweit der Kläger im Gerichtsverfahren obsiegt. Unter Umständen sind (außergerichtliche bzw. gerichtliche) Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel eines Vergleichs sinnvoll, um einen negativen Ausgang des Gerichtsverfahrens und den damit verbundenen soeben beschriebenen Folgen zu vermeiden.     

zu weiteren Besonderheiten im Falle einer Rechtschutzversicherung  bzw. Prozesskostenhilfe:  

Rechtschutzversicherung: 

Hier ist zu beachten, daß die Vergütung für Tätigkeiten des Rechtsanwalts auch dann von Ihnen getragen werden muss, wenn die Rechtsschutz-versicherung Deckungsschutz ablehnt. Sollte nicht bereits im Beratungstermin eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegen, würde ich nach Mandatserteilung die Deckungszusage im Anschluss an das Beratungsgespräch einholen. Erst nach Einholen der Deckungszusage würde ich weiter für Sie tätig werden, es sei denn, Sie wünschen ein Tätigwerden auch im Falle einer fehlenden Deckungszusage. 


Prozesskostenhilfe:

Falls Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ausreichend sind, um meine Tätigkeit als Rechtsanwalts bzw. die Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren zahlen zu können, kommt Prozesskosten-hilfe in Betracht, wenn die von Ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen prüft das Gericht und trifft hierüber eine Entscheidung. (siehe hierzu Art der Gewährung von Prozesskostenhilfe)      
 

Art der Gewährung von Prozesskostenhilfe:

Prozesskostenhilfe kann je nach Vermögensverhältnissen ohne oder gegen Kostenbeteiligung (z.B. durch Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen) bewilligt werden.  Bitte beachten Sie: Unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens kann das Gericht bei positiver Veränderung Ihrer wirtschaft-lichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe abändern und Ihnen z.B. aufgeben, monatliche Zahlungen zu leisten.
Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe:

Die Gewährung der Prozesskostenhilfe (ohne Kostenbeteiligung) hat zur Konsequenz, daß Sie für die Dauer des Verfahrens keine Gerichtskosten zahlen müssen und der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt von Ihnen keine Vergütung beanspruchen kann. Weitere Folgen hängen davon ab, ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren: Gewinnen Sie den Prozess, müsste der unterliegende Gegner alle Rechtsanwaltskosten und auch die Gerichtskosten tragen. Verlieren Sie den Prozess, müssten Sie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts tragen.
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